Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Buxtehude e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Buxtehude und Umgebung mit dem Ziele, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der deutschen Familie entsprechen.
2. Die Verwirklichung dieses Zieles wird erstrebt durch:
 a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung,
 b) Wahrnehmung der außergerichtlichen Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Beitrittsbestätigung, eine Satzung sowie alle weiteren erforderlichen Informationen in schriftlicher Form. Bei der Mitgliedschaft handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen Verein und Mitglied.
2. Die Mitgliedschaft endet:
 a) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss vom Mitglied eigenhändig unterschrieben sein und spätestens bis zum 1. Oktober dem Verein vorliegen. Ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend um ein weiteres Jahr. Das Kündigungsrecht kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr ausgeübt werden,
 b) durch den Tod, sofern nicht ein Familienmitglied der Hausgemeinschaft die Mitgliedschaft fortsetzen will,
 c) durch Ausschluss.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
 a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
 b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch des Mitgliedes auf Ausschluss besteht nicht.
5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben. Beitrag ist auch bei Ausschluss für mindestens zwei volle Kalenderjahre nach dem Eintrittsjahr zu zahlen. Er wird fällig nach Ende der Berufungsfrist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt: a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten, b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird, c) Führung des außergerichtlichen Schriftverkehrs zwischen Mieter und Vermieter. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. Über die Übernahme des außergerichtlichen Schriftverkehrs durch den Verein entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach billigem Ermessen. 3. Eine außergerichtliche Rechtsanwaltsbeauftragung sowie die Erstellung von Fachgutachten sind nicht Bestandteil der Mitgliedschaft. 4. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern nur Haftungsansprüche gegen den Verein zu, soweit diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. 5. Zu den Obliegenheitspflichten der Mitglieder gehören die Mitteilungen an den Verein über Änderungen aller vertragsrelevanten Daten wie insbesondere des Namens und der Adresse. Durch Verletzung der Obliegenheitspflichten entstehende Nachteile haben die Mitglieder selbst zu vertreten. Eine Haftung des Vereines ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Beitrag

1. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt und besteht fort bis zum Ende der Mitgliedschaft. Bei der Aufnahme sind die Aufnahmegebühr und mindestens ein voller Jahresbeitrag in bar zu entrichten. Nicht verbrauchte Teile des Erstbeitrages werden im Folgejahr verrechnet.
2. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr ändern.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird eine Mahngebühr erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Für alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein haften Haupt- und Zweitmitglied gesamtschuldnerisch.
4. Jedes Mitglied kann bei Aufnahme in den Verein oder später bis zum Ende der Mitgliedschaft der DMB-Mietrechtsschutzversicherung beitreten. Die Versicherungsprämie wird dem Mitgliedsbeitrag zugerechnet und in einer Summe fällig gestellt.
5. Wird die Versicherungsprämie seitens der DMB-Rechtsschutzversicherung angepasst, kann die Änderung ab Bekanntgabe auf die betroffenen Mitglieder umgelegt werden. Rückwirkende Erhöhungen sind ausgeschlossen. Die Änderung der Versicherungsprämie bedarf nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Nr. 2 der Satzung. 6. Wenn die Voraussetzung nach § 4 Nr. 3 a der Satzung erfüllt ist, erlischt der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch gegenüber dem Verein ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

§ 9 Beschlussfassung

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden. 3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
4. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
  a) Geschäftsbericht,
  b) Jahresabschluss,
  c) Entlastung des Vorstandes,
  d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  e) Satzungsänderungen,
  f) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.

§ 11 Anträge

1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.
3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Wahlberechtigung

1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 13 Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Die Satzung ist errichtet in Buxtehude am 28. September 1970. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 24. April 2019